§ 8 StBerG - Verbot der Werbung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 1982 (BGBl. I S. 545):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungerichts vom 27. Januar 1982 - 1 BvR 807/80 -, ergangen auf Vorlage des Oberlandesgerichts München, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.
    § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes, in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahnme des Einrichtens der Lohnkonten und der Abschlußarbeiten nach §§ 41b, 42b des Einkommensteuergesetzes) Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben.
  2. 2.
    § 8 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit Personen, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben, untersagt wird, das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen oder die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung unaufgefordert anzubieten.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."

(1) 1Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist untersagt. 2Dies gilt nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Buchführung (§ 6 Nr. 3, 1. Halbsatz) und für die in § 6 Nr. 4 genannten Tätigkeiten; § 57 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) 1Die in § 4 Nr. 3, 7 und 11 bezeichneten Körperschaften und Vereinigungen dürfen im Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Inhalt der zulässigen Hinweise näher zu bestimmen.

(3) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.