§ 350 AO 1977 - Beschwer
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AO 1977
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
Befugt, Rechtsbehelfe einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.