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§ 22 LStatG - Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
29-2

(1) Der Senat bestimmt bis zum 31. Dezember 1993 durch Rechtsverordnung, dass dem Statistischen Landesamt für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 solche personenbezogenen Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs zur Verfügung gestellt werden, die beim Vollzug eines Landesgesetzes erhoben worden sind, wenn dieses Landesgesetz es vorsieht. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die dem Statistischen Landesamt vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes übermittelt worden sind. Personenbezogene Daten, die freiwillig für Zwecke des Verwaltungsvollzugs erhoben und in automatisierten Registern oder Dateien verarbeitet werden, dürfen mit Einwilligung des Betroffenen dem Statistischen Landesamt für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Rechtsverordnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    Bezeichnung des Registers und der Datei,
  2. 2.
    speichernde Stelle,
  3. 3.
    Bezeichnung der an das Statistische Landesamt zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,
  4. 4.
    den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,
  5. 5.
    Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.