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§ 171a BauGB - Stadtumbaumaßnahmen

Bibliographie

Titel
Baugesetzbuch  (BauGB)
Amtliche Abkürzung
BauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, können auch an Stelle von oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften dieses Teils durchgeführt werden.

(2) 1Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden. 2Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist.

(3) 1Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. 2Sie sollen insbesondere dazu beitragen, dass

  1. 1.
    die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird,
  2. 2.
    die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden,
  3. 3.
    innerstädtische Bereiche gestärkt werden,
  4. 4.
    nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zugeführt werden,
  5. 5.
    einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen zurückgebaut werden,
  6. 6.
    freigelegte Flächen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung oder einer hiermit verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden,
  7. 7.
    innerstädtische Altbaubestände erhalten werden.