§ 81 SächsPersVG - Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten und in sonstigen allgemeinen Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Die Personalvertretung hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

  1. 1.
    Einstellung, Anstellung,
  2. 2.
    Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
  3. 3.
    Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  4. 4.
    Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
  5. 5.
    Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten sowie Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
  6. 6.
    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  7. 7.
    Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  8. 8.
    Ablehnung eines Antrags nach §§ 142 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
  9. 9.
    Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
  10. 10.
    Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten,
  11. 11.
    Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
  12. 12.
    vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 5 und 10 bis 12 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

  1. 1.
    Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
  2. 2.
    Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
  3. 3.
    Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
  4. 4.
    Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
  5. 5.
    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  6. 6.
    allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
  7. 7.
    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  8. 8.
    Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
  9. 9.
    Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten.

In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.