§ 21 SächsGemO - Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Durch Satzung können Höchstbeträge oder Durchschnittssätze festgesetzt werden. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Gemeinderäten, Ortschaftsräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
(3) Ehrenamtlich tätigen Bürgern und ehrenamtlich tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.
(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht übertragbar.