§ 47e GO - Stellung der sonstigen Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung bestimmt die Art der Unterrichtung.
(2) Der Beirat kann in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
(3) Der Beirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz und die Satzung (§ 47d) keine Regelung enthalten.