§ 421f SGB III - Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer beim Eingliederungszuschuss

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Eingliederungszuschuss nach § 218 geleistet werden, dessen Förderdauer bis zu 36 Monate beträgt. 2Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.

(2) 1Die Altersgrenze für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen wird auf die Vollendung des 50. Lebensjahres herabgesetzt. 2Bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Arbeitnehmern, die bei Förderbeginn das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Förderdauer auf längstens 60 Monate begrenzt.

(3) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rückzahlung und zur Nachbeschäftigung nach § 221 Abs. 2.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 erstmals begonnen haben.