§ 27 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Für die Wahl nach Wahlkreislisten und für die Wahl nach Landeslisten werden getrennte amtliche Stimmzettel verwendet, die sich in der Farbe des Papiers oder in der des Aufdrucks unterscheiden.
(2) Die Stimmzettel enthalten alle zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Stadtteil, Geburtsjahr und Beruf der im Wahlvorschlag benannten Personen. Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen werden außerdem der vollständige Name oder das Kennwort und die Kurzbezeichnung angegeben.
(3) Die Reihenfolge der Wahlkreislisten richtet sich nach der Zahl der im Wahlvorschlag benannten Personen, die Reihenfolge der Landeslisten nach der Zahl aller in den Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung benannten Personen. Bei gleicher Personenzahl entscheidet die Zahl der Parteistimmen, die die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen oder bei Einzelbewerbungen des Kennwortes.
(4) Die Stimmzettel enthalten außerdem eine kurze allgemeinverständliche Erläuterung der Regeln zur Stimmabgabe.