Versionsverlauf


  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 76 LWG - Baugenehmigungen in Risikogebieten an oberirdischen Gewässern (zu § 78b Absatz 2 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

In den Gebieten, für die nach § 74 Absatz 2 WHG Gefahrenkarten erstellt sind, können Baugenehmigungen nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden.