§ 76 LWG - Baugenehmigungen in Risikogebieten an oberirdischen Gewässern (zu § 78b Absatz 2 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
In den Gebieten, für die nach § 74 Absatz 2 WHG Gefahrenkarten erstellt sind, können Baugenehmigungen nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden.