Art. 30 GLKrWG - Beauftragte für die Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
(1) In jedem Wahlvorschlag soll ein Beauftragter und seine Stellvertretung bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Beauftragter, die zweite als Stellvertretung. Der Beauftragte und die stellvertretende Person müssen wahlberechtigt sein.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte oder seine Stellvertretung berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.
(3) Der Beauftragte und seine Stellvertretung können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit derjenigen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.