§ 14 HGB

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

1Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 2Die einzelne Strafe darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.