Versionsverlauf

§ 14 SächsLVO - Ausgleichsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 12 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden.

(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 12 Abs. 2 zu beschränken.

(3) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung.