§ 37 AGGVG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 StPO ist die Gemeinde. Sie nimmt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.