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  • ab 01.07.1976 (aktuelle Fassung)

§ 37 AGGVG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 StPO ist die Gemeinde. Sie nimmt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.