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§ 432 SGB III - Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

1Vor dem 1. Januar 1998 erteilte Arbeitserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. 2Die Arbeitserlaubnisse, die unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt worden sind, gelten für ihre Geltungsdauer als Arbeitsberechtigung weiter.