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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 39 RennwLottG - Steuerschuldner

Bibliographie

Titel
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Amtliche Abkürzung
RennwLottG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-20

Steuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.