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§ 1 NSpG - Sparkassenträger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Träger von Sparkassen können Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände sein (Kommunale Träger). Den Zweckverbänden dürfen nur kommunale Körperschaften angehören. Die Träger dürfen ihre Sparkassen nicht veräußern. Die Vorschriften des § 29 Abs. 4 und des § 30 über die Übertragung von Sparkassen auf andere Träger sowie § 7 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Die Errichtung einer Sparkasse und die Übernahme der Trägerschaft für eine bestehende Sparkasse bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.