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§ 74 KWahlO - Anwendung einzelner Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Es gelten

§ 12mit der Maßgabe,
dass in Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a an die Stelle des Wahlbezirks der Stadtbezirk tritt,
dass Absatz 6 keine Anwendung findet;
§ 13Abs. 2 Nr. 7, § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils der Stadtbezirk tritt;
§ 33mit der Maßgabe,
dass in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 an die Stelle der Wahlbezirke die Stadtbezirke treten,
dass an die Stelle des Hinweises in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 der Hinweis darauf tritt,
dass der Wähler bei der Stimmabgabe den Listenwahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss und
dass Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung findet;
§ 45Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle dies für einen Wahlbezirk gültigen Wahlscheins jeweils der für einen Stadtbezirk gültige Wahlschein tritt;
§ 49Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Zahlen nach den Nummern 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen treten;
§ 51Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 Buchstabe a und b und Abs. 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten;
§ 53mit der Maßgabe,
dass die Meldung nach Absatz 2 an Stelle der Angaben nach Satz 2 Nr. 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen enthält,
dass Absatz 3 keine Anwendung findet;
§ 54Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass über die Wahlhandlung eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18b aufgenommen wird;
§ 55Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe,
dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Listenwahlvorschlägen zu ordnen und zu bündeln hat;
§ 57Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Wahlbezirke jeweils die Stadtbezirke treten;
§ 58mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Wahlbezirke in Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 jeweils die Stadtbezirke treten und die in Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 19b aufgenommen wird;
§ 60Satz 4 mit der Maßgabe,
dass die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 20b zu ergänzen ist;
§ 61mit der Maßgabe,
dass der Wahlausschuss die Feststellungen nach Absatz 3 für jeden Stadtbezirk gesondert trifft, wobei ersetzt werden
die Feststellungen nach den Nummern 4 und 5 durch die Zahlen der in jedem Stadtbezirk für die Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen,
die Feststellungen nach den Nummern 6 und 7 durch die Feststellungen, wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 46a Abs. 6 in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Vorschrift des § 33 Abs. 2 des Gesetzes zuzuteilen sind und welche Bewerber gemäß § 46a Abs. 6 i.V.m. § 33 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind,
dass die nach Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26b angefertigt wird;
§ 62Satz 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Hinweise nach Nummer 3 und 4 der Hinweis tritt, dass ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt,
§ 67mit der Maßgabe,
dass bei der Wiederholungswahl die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, dass Beanstandungen gegen die Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind;
dass jedoch der Wahlausschuss diejenigen Veränderungen vornehmen kann, die er zur ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl für erforderlich hält,
dass Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 4, und Absatz 4 Satz 3 keine Anwendung finden