§ 14 GkZ - Haushalts- und Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
- Amtliche Abkürzung
- GkZ
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-14
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.
(2) Für das Prüfungswesen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung wie folgt anzuwenden:
- 1.
Hat ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so hat dieses bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung die Aufgaben nach § 94 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung oder bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung die Aufgaben nach § 95n Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung durchzuführen. Es wird insoweit als Rechnungsprüfungsamt des Zweckverbands tätig; für das Verhältnis zwischen dem Zweckverband und dem Rechnungsprüfungsamt sind dabei § 115 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie § 116 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend anzuwenden.
- 2.
Haben mehrere Verbandsmitglieder ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so haben die einzelnen Rechnungsprüfungsämter die Aufgaben nach Nummer 1 in regelmäßigem zeitlichen Wechsel nach näherer Bestimmung durch die Verbandsversammlung durchzuführen.
- 3.
Hat der Zweckverband von der Bildung von Ausschüssen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 abgesehen und hat kein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so werden die Aufgaben nach Nummer 1 von der Verbandsversammlung wahrgenommen.