§ 14 GkZ - Haushalts- und Wirtschaftsführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Amtliche Abkürzung
GkZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-14

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.

(2) Für das Prüfungswesen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung wie folgt anzuwenden:

  1. 1.

    Hat ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so hat dieses bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung die Aufgaben nach § 94 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung oder bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung die Aufgaben nach § 95n Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung durchzuführen. Es wird insoweit als Rechnungsprüfungsamt des Zweckverbands tätig; für das Verhältnis zwischen dem Zweckverband und dem Rechnungsprüfungsamt sind dabei § 115 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie § 116 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend anzuwenden.

  2. 2.

    Haben mehrere Verbandsmitglieder ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so haben die einzelnen Rechnungsprüfungsämter die Aufgaben nach Nummer 1 in regelmäßigem zeitlichen Wechsel nach näherer Bestimmung durch die Verbandsversammlung durchzuführen.

  3. 3.

    Hat der Zweckverband von der Bildung von Ausschüssen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 abgesehen und hat kein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so werden die Aufgaben nach Nummer 1 von der Verbandsversammlung wahrgenommen.