§ 21 MedienG LSA - Offene Kanäle

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Offene Kanäle geben Einzelpersonen sowie gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen, die nicht Rundfunkveranstalter sind, die chancengleiche Gelegenheit zur Verbreitung eigener selbst gestalteter Beiträge oder Sendungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie einer von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu erlassenden Satzung. Die §§ 3 und 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, die §§ 24 bis 30, der Abschnitt 5 und die §§ 55 bis 62 gelten entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 eine andere Regelung getroffen ist.

(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat einen Beitrag oder eine Sendung zu beanstanden, wenn der Beitrag oder die Sendung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

(3) Ein Offener Kanal darf nicht zur Erzielung von Einnahmen benutzt werden. Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind ausgeschlossen. Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit politischer Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen und Personen dienen, sind nicht zulässig.

(4) Für den Beitrag und die Sendung ist jeder Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich. Die Namen der Nutzungsberechtigten sind am Anfang und am Ende jeden Beitrags und jeder Sendung anzugeben.

(5) Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, deren Kabelnetz im ausgewählten Verbreitungsgebiet für die Veranstaltung eines Offenen Kanals gelegen ist, stellen auf Festlegung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung des Offenen Kanals zur Verfügung. § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c bleibt unberührt. Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt auch für die Verbreitung von nicht kommerziellem lokalen Hörfunk.

(6) Die technische und organisatorische Trägerschaft eines Offenen Kanals soll von einem eingetragenen Verein übernommen werden, dem möglichst viele Nutzer angehören und der angemessene Eigenleistungen für den Betrieb des Offenen Kanals erbringt. Der jeweilige Trägerverein hat hierzu bei Antragstellung entsprechende Nachweise zu erbringen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt darf Trägervereine im Sinne von Satz 1 nur in dem Fall fördern, dass sie den betreffenden Trägerverein zuvor als förderungswürdig anerkannt hat. Eine solche Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. Die Verlängerung um jeweils zwei weitere Jahre ist möglich. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt fördert den Aufbau und den Betrieb Offener Kanäle in Sachsen-Anhalt nach Maßgabe ihres Haushaltes.

(7) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat in der von ihr gemäß Absatz 1 zu erlassenden Satzung Ausführungsbestimmungen für Offene Kanäle insbesondere zu folgenden Sachbereichen aufzunehmen:

  1. 1.

    Festlegungen, die den chancengleichen Zugang zu den sende- und produktionstechnischen Einrichtungen und zugewiesenen Übertragungskapazitäten gewährleisten,

  2. 2.

    Beschränkung der Nutzung der zugewiesenen Übertragungskapazitäten auf die Verbreitung selbst gestalteter und selbst verantworteter Beiträge der Nutzer des Offenen Kanals,

  3. 3.

    Festlegung der konkreten Verbreitungsgebiete Offener Kanäle unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationsstrukturen und der technischen Gegebenheiten,

  4. 4.

    Verfahrensregelungen für die Ausschreibung der Verbreitungsgebiete zur Nutzung durch Offene Kanäle,

  5. 5.

    Auswahlregelungen bei mehrfacher Antragstellung,

  6. 6.

    Maßgaben zur Sicherung der medienrechtlichen Verantwortung und Ordnung einschließlich entsprechender Sanktionsmöglichkeiten,

  7. 7.

    Festlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Trägerverein und Regelung des Anerkennungsverfahrens und der Grundsätze einer Nutzungsordnung für Offene Kanäle und

  8. 8.

    Verfahrensregelungen bezüglich der Beanstandung von Beiträgen oder Sendungen.