§ 37 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
- Amtliche Abkürzung
- StGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104 1
Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen ist der Regierung zu übersenden.
Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen ist der Regierung zu übersenden.