§ 30 KWO - Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 und 2 KWG in nummerierter Reihenfolge mit den in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien richtet sich nach der Höhe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl insgesamt im Lande erreichten Stimmenzahl.

(3) Im Antrag auf Erteilung einer kreiseinheitlichen Listennummer nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KWG müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und der Namen der jeweiligen Vertrauensperson und ihres Stellvertreters aufgeführt werden. Der Landrat teilt die Listennummern sofort nach ihrer Festsetzung den Wahlleitern im Landkreis mit.

(4) Im Falle des § 24 Abs. 2 Satz 5 KWG teilt der Bezirkswahlleiter die Listennummern sofort nach ihrer Festsetzung den Landräten und Oberbürgermeistern der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte mit; der Landrat teilt diese sofort den Wahlleitern im Landkreis mit.

(5) Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so macht der Wahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 öffentlich bekannt, dass Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber stattfindet. Dabei weist er darauf hin, wie die Stimmabgabe erfolgt; zugleich macht der Wahlleiter die Namen der Bewerber des zugelassenen Wahlvorschlags in fortlaufend nummerierter Reihenfolge, ohne Berücksichtigung der eventuellen Mehrfachbenennung eines Bewerbers, mit den in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben bekannt.