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  • ab 09.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 18 HWaldG - Staatswald

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) 1Der Staatswald dient im besonderen Maße dem Gemeinwohl. 2Der Staatswald des Landes Hessen ist mit dieser Maßgabe durch den Landesbetrieb Hessen-Forst nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.

(2) 1Das Staatswaldvermögen soll sowohl in seinem Bestand als auch in seiner Flächenausdehnung erhalten werden. 2Hierfür sind die Erlöse aus Holznutzungen, die den Nachhaltshiebsatz überschreiten, einzusetzen. 3Sie sind insbesondere

  1. 1.

    zur Verbesserung der Ertragsfähigkeit und der infrastrukturellen Leistungen des Staatswaldes,

  2. 2.

    für Anpassungs- und Umstellungsinvestitionen sowie

  3. 3.

    zur Finanzierung von Maßnahmen der Katastrophenverhütung und des Katastrophenausgleichs

nach Maßgabe der forstbetrieblichen Notwendigkeiten zu verwenden.

(3) 1Soweit durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung entstehende Kosten bei der Staatswaldbewirtschaftung des Landesbetriebes nicht durch eigene Erlöse gedeckt werden, sind auskömmliche Zuführungen aus dem Landeshaushalt zu leisten. 2Erwirtschaftete Überschüsse aus der Nutzfunktion des Staatswaldes sind nach Bildung einer Risikorücklage für die in Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke an den Landeshaushalt abzuführen.

(4) 1Erlöse nach Abs. 2 Satz 2, die nicht im laufenden Haushalt verwendet werden können, sind nach Maßgabe der Betriebssatzung nach § 27 Abs. 4 einer Waldrücklage zuzuführen. 2Die Rücklage ist ausschließlich für die in Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke zu verwenden.

(5) Erlöse aus dem Verkauf forstfiskalischer Grundstücke sind in der Regel zum Ankauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, die forstfiskalischen Zwecken dienen sollen, sowie für bauliche Investitionen und Instandhaltung zu nutzen oder einer Liegenschaftsrücklage zuzuführen.