Versionsverlauf

§ 6 IFG - Schutz personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Amtliche Abkürzung
IFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse (§ 1) das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

(2) Der Offenbarung personenbezogener Daten stehen schutzwürdige Belange der Betroffenen in der Regel nicht entgegen, wenn die Betroffenen zustimmen oder soweit sich aus einer Akte

  1. 1.

    ergibt, dass

    1. a)

      die Betroffenen an einem Verwaltungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren beteiligt sind,

    2. b)

      eine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Erklärung abgegeben oder eine Anzeige, Anmeldung, Auskunft oder vergleichbare Mitteilung durch die Betroffenen gegenüber einer Behörde erfolgt ist,

    3. c)

      gegenüber den Betroffenen überwachende oder vergleichbare Verwaltungstätigkeiten erfolgt sind,

    4. d)

      die Betroffenen Eigentümer, Pächter, Mieter oder Inhaber eines vergleichbaren Rechts sind,

    5. e)

      die Betroffenen als Gutachter, sachverständige Personen oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgegeben haben,

    und durch diese Angaben mit Ausnahme von

    • Namen,

    • Titel, akademischem Grad,

    • Geburtsdatum,

    • Beruf, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,

    • innerbetrieblicher Funktionsbezeichnung,

    • Anschrift,

    • Rufnummer

    nicht zugleich weitere personenbezogene Daten offenbart werden;

  2. 2.

    die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben.

Satz 1 gilt auch, wenn die Betroffenen im Rahmen eines Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses oder als Vertreter oder Vertreterin oder Organ einer juristischen Person an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, die Mitteilungen machen oder die Verwaltungstätigkeit ihnen gegenüber in einer solchen Eigenschaft erfolgt.