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§ 87 LVwVfG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Amtliche Abkürzung
LVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201 10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
  2. 2.
    eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die obersten Landesbehörden und die Regierungspräsidien für die ehrenamtlich Tätigen, die von ihnen berufen werden, im übrigen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden, wenn keine Fachaufsicht besteht, die Rechtsaufsichtsbehörden der Stellen, die die ehrenamtlich Tätigen berufen.