§ 201 SGB III - Besonderheiten zur Anpassung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
1Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepaßt. 2Das Arbeitsentgelt darf nicht durch die Anpassung 50 Prozent der Bezugsgröße unterschreiten. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung wird der in Satz 2 genannte Betrag entsprechend gemindert. 4Die Anpassung des für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Arbeitsentgelts unterbleibt, wenn der nach Satz 1 verminderte Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 beträgt. 5Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4 sind die Vorschriften über die Anpassung des Bemessungsentgelts beim Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden.