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§ 54 BremLWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

Im Anschluß an die Feststellungen nach § 51 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 56 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 55 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.