§ 54 BremLWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
Im Anschluß an die Feststellungen nach § 51 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 56 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 55 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.