Art. 106 BayHSchG - Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-K
(1) 1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium, in den Fällen des Art. 16 Abs. 4 Halbsatz 2 und Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 5 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Benützung der staatlichen Bibliotheken, insbesondere die Zulassung, den Ausschluss und das Leihwesen, näher zu regeln.
(2) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur eigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulen mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung von diesem Gesetz, insbesondere von den Bestimmungen der Art. 19 bis 34 und von Art. 52 und 53, abweichende Regelungen zu treffen; die Rechtsverordnung ist zu befristen. 2Das Staatsministerium unterrichtet den Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2007, über den Vollzug dieser Bestimmung.