§ 92 ThürHG - Personal des Universitätsklinikums Jena
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Abweichend von § 89 Abs. 1 stehen die dort tätigen Arbeitnehmer im Dienst des Universitätsklinikums Jena. Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die für das Land jeweils einschlägigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen. Bei einem unmittelbaren Wechsel von Arbeitnehmern vom Land zum Universitätsklinikum Jena werden die beim Land zurückgelegten Beschäftigungszeiten so angerechnet, als wenn sie beim Universitätsklinikum Jena zurückgelegt worden wären. Die beim Universitätsklinikum Jena zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden bei einer Einstellung beim Land so berücksichtigt, als wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären.
(2) Das am Universitätsklinikum Jena tätige wissenschaftliche Personal im Beamtenverhältnis nimmt seine Aufgaben in der Krankenversorgung grundsätzlich als Dienstaufgabe wahr.
(3) Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena werden in der Regel im Angestelltenverhältnis eingestellt. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden. Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gehören Aufgaben im Bereich Krankenversorgung nicht zu den ihnen als Professor übertragenen Dienstaufgaben; die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Krankenversorgung wird im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art geregelt.
(4) Werden dem Universitätsklinikum Jena Beamte des Landes zur Dienstleistung zugewiesen, sind die dem Land anfallenden Personalkosten einschließlich der Beihilfekosten zu erstatten. Nach Eintritt des Versorgungsfalls erstattet das Universitätsklinikum Jena die Versorgungsbezüge anteilig für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Universitätsklinikum Jena abgeleisteten Zeiten. § 83 Abs. 2 und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.