§ 46 NHG - Bereiche Humanmedizin

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) In den Bereichen Humanmedizin werden medizinische Zentren gebildet, die in Abteilungen gegliedert sein sollen.

(2) Der Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen wird von einem Vorstand als einem Organ der Hochschule geleitet. Die Medizinische Hochschule Hannover wird von einem Vorstand (zugleich Präsidium gemäß §§ 37 bis 39) als zentralem Organ gemäß § 36 geleitet. Der Vorstand besteht aus

  1. 1.
    einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Forschung und Lehre (bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Präsidentin oder Präsident), das zugleich Sprecherin oder Sprecher des Vorstandes ist,
  2. 2.
    einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Krankenversorgung (bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident) und
  3. 3.
    einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Wirtschaftsführung und Administration (bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident).

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Sie werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt und sind hauptberuflich tätig. Abweichend von § 38 Abs. 1 unterliegen die Vorstandsmitglieder keiner Richtlinienkompetenz.

(3) Die Vorstände des Bereichs Humanmedizin der Universität Göttingen und der Medizinischen Hochschule Hannover sind für alle Angelegenheiten des Bereichs Humanmedizin einschließlich der dienstrechtlichen Befugnisse für das Hochschulpersonal zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung dem Träger der Hochschule, einem anderen Organ der Hochschule, einem einzelnen Vorstandsmitglied oder der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule zugewiesen sind. An der Universität Göttingen vertritt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes die Universität in Angelegenheiten des Bereichs Humanmedizin nach außen. In Angelegenheiten, die außer den Bereich Humanmedizin auch andere Teile der Universität Göttingen betreffen, bedürfen Entscheidungen des Einvernehmens zwischen dem Präsidium und dem Vorstand; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der erweiterte Stiftungsrat. Das Vorstandsmitglied nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 der Medizinischen Hochschule Hannover führt den Vorsitz im Senat ohne Stimmrecht und nimmt zugleich mit einer Studiendekanin oder einem Studiendekan gemeinsam die Aufgaben eines Dekanats wahr. Das Vorstandsmitglied nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 der Universität Göttingen ist zugleich Dekanin oder Dekan der Medizinischen Fakultät.

(4) In Angelegenheiten des Bereichs Humanmedizin der Universität Göttingen tritt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät an die Stelle des Senats. Zu Vorschlägen für die Berufung von Professorinnen und Professoren und zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung nimmt unbeschadet des Satzes 1 der Senat Stellung. Der Vorstand legt dem Senat und dem Fakultätsrat in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Rechenschaft ab und informiert sie über den Abschluss einer Zielvereinbarung.

(5) In den Bereichen Humanmedizin wird eine Klinikkonferenz und eine Krankenhausbetriebsleitung einschließlich einer Pflegedienstleitung eingerichtet. Die Klinikkonferenz berät das Vorstandsmitglied nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 in allen wesentlichen das Ressort betreffenden Fragen. Die Krankenhausbetriebsleitung einschließlich der Pflegedienstleitung unterstützt das Vorstandsmitglied nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 im laufenden Betrieb des Krankenhauses.

(6) Das Fachministerium regelt nach Anhörung der Hochschule durch Verordnung

  1. 1.
    die Aufgaben und Organisation der Bereiche Humanmedizin, insbesondere die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Befugnisse des Vorstandes als Leitungsorgan der Bereiche Humanmedizin sowie das Verfahren zur Bestellung seiner Mitglieder,
  2. 2.
    das Zusammenwirken des Vorstandes mit dem Träger, den Organen der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten,
  3. 3.
    die Zusammenarbeit des Vorstandes mit dem Pflegedienst, der Krankenhausbetriebsleitung und einer Klinikkonferenz als beratender Einrichtung,
  4. 4.
    die Durchführung von Berufungsverfahren in den Bereichen Humanmedizin.

Das Fachministerium kann dabei von den Vorschriften über das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§§ 21 bis 35) und von den Vorschriften über die Organisation (§§ 36 bis 45) sowie von den §§ 47 bis 52 und den §§ 55 bis 62 abweichen. Die Verordnung ist auf jeweils höchstens fünf Jahre zu befristen.

(7) Die Bereiche Humanmedizin können Krankenhäuser anderer Träger als Lehrkrankenhäuser zulassen. Über die Zulassung und die personellen und sächlichen Folgelasten werden mit den jeweiligen Trägern Vereinbarungen getroffen.