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§ 7 StVollzG - Vollzugsplan

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Amtliche Abkürzung
StVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-9-1

(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:

  1. 1.
    die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
  2. 2.
    die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
  3. 3.
    den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
  4. 4.
    die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
  5. 5.
    besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
  6. 6.
    Lockerungen des Vollzuges und
  7. 7.
    notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.