§ 15 SeeAufgG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SeeaufgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9510-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher oder als Hersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs oder der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
- 2.als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher einer nach § 9 oder nach § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- 3.als Eigentümer eines Seeschiffes, als vom Eigentümer beauftragter Verantwortlicher oder als Besteller eines Schiffsbauwerkes einer nach § 9a, auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- 4.als im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes Verantwortlicher einer auf Grund von Vorschriften jenes Gesetzes getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder eine solche Zuwiderhandlung anordnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.