§ 15 SeeAufgG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SeeaufgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9510-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher oder als Hersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs oder der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
  2. 2.
    als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher einer nach § 9 oder nach § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  3. 3.
    als Eigentümer eines Seeschiffes, als vom Eigentümer beauftragter Verantwortlicher oder als Besteller eines Schiffsbauwerkes einer nach § 9a, auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  4. 4.
    als im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes Verantwortlicher einer auf Grund von Vorschriften jenes Gesetzes getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder eine solche Zuwiderhandlung anordnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.