§ 85 BremHG - Kanzler

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet der Kanzler die Hochschulverwaltung und ist verantwortlich für die verwaltungsmäßige Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Akademischen Senats. Er wirkt darauf hin, dass die Verwaltung die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben notwendigen Dienstleistungsfunktionen wahrnimmt und übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus.

(2) Der Kanzler bereitet für das Rektorat den Vorschlag zur Aufstellung des Haushaltsplans und einen Vorschlag für die Mittelzuweisung nach § 15 Abs. 1 vor. Er stellt für das Rektorat einen Vorschlag für den Antrag auf Mittelzuweisung an den Akademischen Senat nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 auf. Er ist Beauftragter für den Haushalt und kann in dieser Eigenschaft Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so berichtet das Rektorat dem Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Der Kanzler wird auf Grund eines Dreiervorschlags des Akademischen Senats und auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung der Hochschule vom Senat in der Regel für einen befristeten Zeitraum von acht Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Kanzler kann auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.