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  • ab 12.02.2009 (aktuelle Fassung)

§ 5 BBG - Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Titel
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Amtliche Abkürzung
BBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. 1.

    hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

  2. 2.

    von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.