§ 43 APO-WbK - Gesamtqualifikation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Gesamtqualifikation wird mit Hilfe eines Punktsystems ermittelt. Hierzu werden die in der Qualifikationsphase erzielten Kursabschlussnoten nach folgendem Schlüssel in Punkte umgerechnet:
Noten | Punkt je nach Notentendenz |
---|---|
sehr gut | 15 14 13 |
gut | 12 11 10 |
befriedigend | 9 8 7 |
ausreichend | 6 5 4 |
mangelhaft | 3 2 1 |
ungenügend | 0 |
Das Punktsystem darf zur Bewertung von Einzelleistungen und bei der Bildung der Kursabschlussnote nicht angewandt werden.
(2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt:
- 1.Als Gesamtqualifikation sind 840 Punkte erreichbar, und zwar je 270 Punkte im Grundkursbereich und im Leistungskursbereich sowie 300 Punkte im Abiturbereich. Im Bereich der anzurechnenden Grundkurse und im Bereich der anzurechnenden Leistungskurse müssen jeweils mindestens 90 Punkte, im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein. Ein Leistungsausgleich zwischen den drei Bereichen ist nicht möglich.
- 2.Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus neun Grundkursen in doppelter Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet. Dabei werden aus den beiden Prüfungsfächern die Kurse des fünften Semesters und je ein weiterer Kurs angerechnet, nicht jedoch die Kurse des sechsten Semesters. Aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (§ 36 Abs. 5) werden die Fächer, die nicht als Prüfungsfächer gewählt sind, mit je drei Kursen, darunter die Kurse des fünften und sechsten Semesters, im Grundkursbereich angerechnet.
- 3.In den beiden Fächern des Leistungskursbereichs werden die Leistungen aus den je drei Leistungskursen, die im dritten bis fünften Semester belegt worden sind, mit dreifacher Wertung angerechnet.
(3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt:
- 1.Als Gesamtqualifikation sind 840 Punkte erreichbar, und zwar 330 Punkte im Grundkursbereich, 210 Punkte im Leistungskursbereich sowie 300 Punkte im Abiturbereich. Insgesamt müssen in den für die Zulassung anzurechnenden Grundkursen (Nummer 2) mindestens 110 Punkte, in den anzurechnenden Leistungskursen (Nummer 3) mindestens 70 Punkte und im Abiturbereich (Absatz 4) mindestens 100 Punkte erreicht werden. Ein Leistungsausgleich zwischen den drei Bereichen ist nicht möglich.
- 2.Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus 22 Grundkursen in einfacher Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet, darunter die Kurse aller vier Semester aus dem dritten und vierten Prüfungsfach sowie diejenigen gemäß § 36 Abs. 1 und 3 belegten Kurse, die nicht in einen anderen Bereich der Gesamtqualifikation eingebracht werden müssen.
- 3.Im Leistungskursbereich werden die Leistungen aus den je drei Leistungskursen, die im dritten bis fünften Semester belegt worden sind, mit zweifacher Wertung und die Leistungen aus den beiden Leistungskursen des sechsten Semesters mit einfacher Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet.
(4) Im Abiturbereich beider Bildungsgänge werden die Leistungen, die in den vier Abiturprüfungsfächern in den Kursen des sechsten Semesters und in der Abiturprüfung erbracht worden sind, auf die Gesamtqualifikation angerechnet. Dabei werden die Kursleistungen jeweils mit einfacher Wertung und die in der Abiturprüfung erbrachten Leistungen mit jeweils vierfacher Wertung angerechnet. Wird eine besondere Lernleistung erbracht, dann wird sie vierfach und die anderen in der Abiturprüfung erbrachten Leistungen werden dreifach angerechnet.
(5) Mit null Punkten abgeschlossene Kurse können für die Gesamtqualifikation nicht berücksichtigt werden und gelten als nicht belegt.