§ 51a JWMG - Präventions- und Ausgleichssysteme
Bibliographie
- Titel
- Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
- Amtliche Abkürzung
- JWMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Jagdausübungsberechtigte Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdgenossenschaften können Präventions- und Ausgleichssysteme auf dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden errichten.
(2) Die Präventions- und Ausgleichssysteme haben die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und die aus Wildschäden entstehenden Schadensersatzansprüche auszugleichen; die §§ 52 bis 57 bleiben unberührt. Die Präventions- und Ausgleichssysteme sind so zu gestalten, dass sie den Zielen des § 2 entsprechen. Diese Ziele sollen insbesondere durch revierübergreifende Maßnahmen erreicht werden.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen.