§ 10 KVLG 1989 - Haushaltshilfe
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
- Redaktionelle Abkürzung
- KVLG 1989
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8252-3
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass für landwirtschaftliche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird, wenn dem Versicherten, dem Ehegatten des Versicherten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, letzterem, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig wahrnimmt, wegen Krankheit oder einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs. 2 oder 4 SGV V, § 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 40 Abs. 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
(2) Für die sonstigen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherten mit eigenem Haushalt gilt § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.