Art. 22 EGBGB - Annahme als Kind
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- EGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
1Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. 2Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.