§ 1 LJagdG Bln - Gesetzeszweck
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Die frei lebende Tierwelt ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in ihrem Beziehungsgefüge zu be-wahren.
(2) Dieses Gesetz dient dazu,
- 1.einen artenreichen, natürlichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
- 2.bedrohte Wildarten zu schützen,
- 3.die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und soweit wie möglich wiederherzustellen,
- 4.die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen,
- 5.die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erholungsnutzung in Einklang zu bringen,
- 6.die Jagdausübung und die Jagdorganisation zu regeln und
- 7.eine waldgerechte Wildbewirtschaftung durchzusetzen.