§ 45 ThürKGG - Schlichtung von Streitigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
Bei Streitigkeiten
- 1.über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer Zweckvereinbarung,
- 2.zwischen einem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen,
- 3.der Mitglieder eines Zweckverbands untereinander aus dem Verbandsverhältnis
soll die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden, wenn nicht die Beteiligten in der Zweckvereinbarung oder in der Verbandssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen haben.