§ 72 HRG - Anpassungsfristen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 2Innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 3Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 geltenden Fassung entsprechen. 4In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBI. l S. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes vom 15. Dezember 1990 zu erlassen. 5Innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBI. l S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 6Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBI. l S. 2190) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 7Die §§ 9, 57a bis 57f und 70 Abs. 5 gelten unmittelbar.
(2) 1Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu regeln. 2Erstmals für Zulassungen zum Sommersemester 1994, längstens jedoch bis zum In-Kraft-Treten des Landesrechts nach Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 nach Maßgabe des § 34 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative anzuwenden. 3 Erstmals für Zulassungen zum Wintersemester 2000/2001, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 und des § 32 Abs. 2 und 3 in der ab 25. August 1998 geltenden Fassung anzuwenden. 4Die Länder treffen die erforderlichen Übergangsregelungen. 5Die nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlichen ergänzenden Vorschriften der Länder müssen übereinstimmen, soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. 6Kommen diese übereinstimmenden landesrechtlichen Regelungen nicht bis zum 30. Juni 2002 zustande oder treten solche Regelungen ersatzlos außer Kraft, so werden die entsprechenden Vorschriften durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.