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§ 21 SchwbVWO - Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Bibliographie

Titel
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Amtliche Abkürzung
SchwbVWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-5

1Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. 2Im Übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.