§ 13 ThürDG - Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafe, Geldbuße oder anderen Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde gegen einen Beamten unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
(2) Erfolgte im Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten ein rechtskräftiger Freispruch durch ein Gericht, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Gerichtsentscheidung war, eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt werden, wenn dieser, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthält.