§ 26 KSVG - [Vomhundertsatz]

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken.

(2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet sich aus:

  1. 1.

    in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Kranken- und Pflegekassen und den Zuschussberechtigten obliegen,

  2. 2.

    dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 und

  3. 3.

    den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für das folgende Kalenderjahr auf Grund von Schätzungen des Bedarfs nach Absatz 2. 2Die Bestimmung soll bis zum 30. September erfolgen.