§ 3 HessHG - Aufgaben aller Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste sowie der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie fördern die Bereitstellung und Erzeugung von frei zugänglichen wissenschaftlichen Publikationen, Forschungsergebnissen und Lerninhalten. Gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse sollen im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können.
(2) Die Hochschulen bereiten auf berufliche Aufgaben vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Sie berücksichtigen dabei die besondere Bedeutung des lebenslangen Lernens zur Bewältigung sich verändernder beruflicher Anforderungen.
(3) Die Hochschulen pflegen den Wissens- und Technologietransfer sowie den künstlerischen Transfer in die Breite der Gesellschaft; sie fördern die praktische Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse sowie digitaler Techniken und Arbeitsweisen.
(4) Die Hochschulen legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde; sie wirken an der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes mit.
(5) Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung, indem sie ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit ermöglichen. Sie entwickeln Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Policy). Sie erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie, Pflege, Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und solchen mit Migrationshintergrund. Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und fördern die Integration und Inklusion. Sie gewährleisten, dass Studierende sowie Studienbewerberinnen und -bewerber mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nicht benachteiligt werden. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder und wirken an der sozialen Förderung der Studierenden in enger Kooperation mit den Studierendenwerken mit.
(6) Die Hochschulen schaffen strukturelle Rahmenbedingungen, dass ein möglichst hoher Anteil der Studierenden das Studium erfolgreich abschließt. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei der Studiengangsplanung und ergreifen Maßnahmen, um deren Studienerfolg zu fördern.
(7) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung und fördern dessen Fortbildung. Dabei unterbreiten sie den Lehrenden ein Angebot zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten und bieten Führungskräften Angebote zur Stärkung der Führungskompetenz.
(8) Die Hochschulen bleiben in Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.
(9) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und fördern deren Integration in allen Bereichen der Hochschule.
(10) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie den Studierendenwerken zusammen.
(11) Die Hochschulen können insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rechtssubjekte gründen oder sich an solchen Rechtssubjekten beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium und der Hessische Landesrechnungshof sind entsprechend § 102 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zu unterrichten. Aus Haushaltsmitteln beschaffte Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens. § 92 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Beteiligungserfordernisse nach § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt, soweit die eingesetzten Mittel 5 Prozent des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen.
(12) Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitglieder sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern, sofern der Studienabschluss oder das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte Bereitstellung von Räumen, Laboren und IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck sowie Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Präsidium erfolgen. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung nicht beeinträchtigen.