§ 11 JAG - Gegenstand und Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-4
(1) Die Aufsichtsarbeiten sollen dem Prüfling Gelegenheit geben, auf dem Gebiet der Prüfungsfächer (§ 8 Abs. 1) an Einzelfragen sein Wissen, sein Verständnis und seine methodischen Kenntnisse schriftlich darzutun. Die Aufgaben werden von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes, von einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/einem ihrer/seiner Stellvertreter oder von einem durch die Präsidentin/den Präsidenten zu bestimmenden Mitglied des Landesprüfungsamtes ausgewählt; die Präsidentin/der Präsident bestimmt die Reihenfolge, in der die Arbeiten anzufertigen sind.
(2) Für die Aufsichtsarbeiten werden sechs Aufgaben aus dem Gebiet der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 bezeichneten Pflichtfächer gestellt.
(3) Die schriftlichen Arbeiten werden jeweils von zwei Prüferinnen/Prüfern (Prüferpaar) bewertet. Alle Bearbeitungen einer Aufsichtsarbeit sind demselben Prüferpaar zuzuweisen. Sind mehr als 50 Bearbeitungen einer Aufsichtsarbeit zu bewerten, so können sie auf mehrere Prüferpaare aufgeteilt werden. Unabhängig von der Zahl der Prüflinge können entweder alle Bearbeitungen einer der Prüferinnen/einem der Prüfer ausschließlich als Erstprüferin/Erstprüfer und der/dem anderen Prüferin/Prüfer als Zweitprüferin/Zweitprüfer oder jeweils ein Teil der Bearbeitungen zunächst je einer der Prüferinnen/einem der Prüfer als Erstprüferin/Erstprüfer und danach der/dem jeweils anderen als Zweitprüferin/Zweitprüfer zugewiesen werden. Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes teilt die Arbeiten zur Korrektur zu und trifft die näheren Bestimmungen über die Korrektur gemäß Satz 2 bis 4. Ist eine/ein für die Bewertung der Arbeiten bestimmte Prüferin/bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr/ihm zugeteilten Arbeiten durchzuführen, so wird sie/er durch eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer ersetzt.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind mit den Notenstufen und Punktzahlen der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Weichen die Bewertungen durch die Erstprüferin/den Erstprüfer und die Zweitprüferin/den Zweitprüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes, eine ihrer/seiner Stellvertreterinnen/einer ihrer/seiner Stellvertreter oder ein von der Präsidentin/vom Präsidenten zu bestimmendes Mitglied des Landesprüfungsamtes im Rahmen der Vorschläge die Note fest.