§ 15 GOLT - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Durchführung der Geschäfte. Er ist Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Angelegenheiten; in ihm werden Vereinbarungen und Entscheidungen über Fragen der parlamentarischen Organisation und des parlamentarischen Verfahrens getroffen. Der Ältestenrat beschließt insbesondere den Sitzungsplan des Landtags sowie die Sitzordnung im Plenarsaal und bestimmt Zeit, Tagesordnung und Ablauf der Plenarsitzungen.
(2) Der Ältestenrat verteilt gemäß §§ 25 und 27 und vorbehaltlich der Genehmigung der Vollversammlung auf die Fraktionen die Zahl der Ausschusssitze sowie die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter. Für die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter setzt der Ältestenrat nach dem d´Hondtschen Verfahren die Berechtigungsfolge der Fraktionen fest (Optionsreihe). Die Festsetzung der Berechtigungsreihen für die Vorsitzenden und die Stellvertreter erfolgt getrennt.