Versionsverlauf

Art. 83a BayPVG

Bibliographie

Titel
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Amtliche Abkürzung
BayPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2035-1-F

Für die Beschäftigten des Bayerischen Jugendrings gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass die Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings (Art. 19 Abs. 2 BayKJHG) als selbstständige Dienststellen gelten. Art. 55 findet keine Anwendung.