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§ 34 GNotKG - Wertgebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert
bis ... Euro
für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro in Tabelle A
um ... Euro
in Tabelle B
um ... Euro
2.000 500 18 4
10.000 1.000 19 6
25.000 3.000 26 8
50.000 5.000 35 10
200.000 15.000 120 27
500.000 30.000 179 50
über 500.000 50.000 180
5.000.000 50.000 80
10.000.000 200.000 130
20.000.000 250.000 150
30.000.000 500.000 280
über 30.000.000 1.000.000 120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.