Art. 106 LKrO - Anfechtung aufsichtlicher Verwaltungsakte
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) Über den Widerspruch gegen einen aufsichtlichen Verwaltungsakt entscheidet die nächsthöhere Behörde; ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).
(2) Ist der aufsichtliche Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen, so entfällt der Widerspruch (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).